Verwendung von Google Web FontsGoogle Fonts sind Schriftarten, die für die Gestaltung von Webseiten optimiert wurden und von Google zur Verfügunggestellt werden. Google Fonts werden daher flächendeckend bei der Erstellung von Webseiten verwandt.Mittlerweile häufen sich die Abmahnschreiben mit Zahlungsaufforderung durch Abmahnkanzleien und Einzelpersonen,in denen behauptet wird, dass eigene bzw. die datenschutzrechtlichen Interessen von Dritten verletzt wurden.Unsere EmpfehlungPrüfen Sie bzw. Ihr Webdesigner, auf welche Weise Google Fonts und ggf. andere Dienste Dritter wie z. B.Google Analytics auf Ihrer Website genutzt werden. Sind Sie sich unsicher, können Sie die Überprüfung Ihrer Websiteonline unter nachstehendem Link vornehmen: https://webbkoll.dataskydd.net/deHandlungsbedarf besteht bei dieser oder ähnlichen Auswertung:Wenn Sie auf eine lokale Nutzung umgestellt haben, liegt kein abmahnfähiger Tatbestand mehr vor, allerdings ist derbereits erfolgte Verstoß im Zweifel von dem Abmahnenden dokumentiert worden.Sie haben ein Abmahnschreiben erhalten?Bitte nicht ignorieren - weisen Sie das Schreiben schriftlich zurück. Wir sind Ihnen gerne bei einem entsprechendenAntwortschreiben behilflich.
Verwendung von Google Web FontsGoogle Fonts sind Schriftarten, die für die Gestaltung von Webseitenoptimiert wurden und von Google zur Verfügung gestellt werden.Google Fonts werden daher flächendeckend bei der Erstellung vonWebseiten verwandt. Mittlerweile häufen sich die Abmahnschreibenmit Zahlungsaufforderung durch Abmahnkanzleien und Einzelpersonen,in denen behauptet wird, dass eigene bzw. die datenschutzrechtlichenInteressen von Dritten verletzt wurden.Unsere EmpfehlungPrüfen Sie bzw. Ihr Webdesigner, auf welche Weise Google Fonts undggf. andere Dienste Dritter wie z. B. Google Analytics auf Ihrer Websitegenutzt werden. Sind Sie sich unsicher, können Sie die Überprüfung IhrerWebsite online unter nachstehendem Link vornehmen:https://webbkoll.dataskydd.net/deHandlungsbedarf besteht bei dieser oder ähnlichen Auswertung:Wenn Sie auf eine lokale Nutzung umgestellt haben, liegt keinabmahnfähiger Tatbestand mehr vor, allerdings ist der bereits erfolgteVerstoß im Zweifel von dem Abmahnenden dokumentiert worden.Sie haben ein Abmahnschreiben erhalten?Bitte nicht ignorieren - weisen Sie das Schreiben schriftlich zurück.Wir sind Ihnen gerne bei einem entsprechenden Antwortschreibenbehilflich.