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Ab dem 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ein Hinweisgeberportal dient dem Schutz hinweisender Personen und bietet eine Möglichkeit der vertraulichen Meldung durch Hinweisgebende in Unternehmen und Behörden. Beschäftigte nehmen Verstöße oft als erste wahr und können diese durch Hinweise melden. Hinweisgeber übernehmen durch die Meldung Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die durch einen Hinweis drohen und die Hinweisgeber von einer Meldung abhalten könnten. Dieser Schutz wird durch den Einsatz eines Hinweisgeberportals gewährleistet, das die Identität von Hinweisgebern z.B. durch anonyme Kommunikation schützt.
© 2024, Jhcon Datenschutzberatung, Hannover
Hinweisgeberportal - was ist das?
Wir unterstützen Sie dabei!
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Ab dem 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ein Hinweisgeberportal dient dem Schutz hinweisender Personen in Unternehmen und Behörden. Beschäftigte nehmen Verstöße oft als erste wahr und können diese durch Hinweise melden. Hinweisgeber übernehmen durch die Meldung Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die durch einen Hinweis drohen und die Hinweisgeber von einer Meldung abhalten könnten. Dieser Schutz wird durch den Einsatz einen Hinweisgeberportals gewährleistet, dass die Identität von Hinweisgebern z.B. durch anonyme Kommunikation schützt.
Hinweisgeberportal - was ist das?
Die EU-Whistleblower-Richtlinie und das HinSchG verpflichten Unternehmen und Organisationen, die diese Kriterien erfüllen, zur Einführung eines Meldesystems: alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR Behörden und Kommunen ab 10.000 Einwohnern Unternehmen in der Finanzbranche unabhängig von der Größe
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